Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Note des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes an den Botschafter der 
Französischen Republik in Berlin. 
Auswärtiges Amt. 
Berlin, den 21. Januar 1914. 
Der Unterzeichnete beehrt sich Seiner Exzellenz dem Botschafter der Fran- 
zösischen Republik, Herrn Jules Cambon, mit Beziehung auf die voraus- 
gegangenen Verhandlungen wegen Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen 
zwischen Deutschland und Frankreich nachstehendes mitzuteilen: 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung wird der Regierung der Französischen 
Republik auf ihren Antrag unverzüglich Namen, Stand und Wohnort des Eigen- 
tümers und des Führers eines auf Grund des Internationalen Abkommens vom 
11. Oktober 1909 auf französischem Gebiete zugelassenen deutschen Kraftfahrzeugs 
angeben, das den in Frankreich über den Verkehr auf öffentlichen Wegen geltenden 
Gesetzen und Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Diese Verpflichtung gilt unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und tritt 
am 1. März 1914 in Kraft. 
Sie tritt außer Kraft, sobald die Deutsche Regierung der Französischen 
Regierung eine entsprechende Mitteilung macht. 
Der Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Herrn 
Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
von Jagow. 
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Französischen Republik, 
Herrn Jules Cambon. 
 
Schreiben des Botschafters der Französischen Republik in Berlin an den 
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.  
Übersetzung) 
Ambassade de France. 
Berlin, le 21 janvier 1914. Berlin, den 21. Januar 1914. 
Monsieur le Secrétaire d’Etat, Herr Staatssekretär, 
En me référant aux négociations Euerer Exzellenz beehre ich mich mit 
antérieures relatives à la circulation Beziehung auf die vorausgegangenen
	        
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