Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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der Bestimmung, zur Abhilfe des Kreditbedürfnisses, vorzüglich zur Beförderung 
des Handels und Gewerbebetriebs gegen Sicherheit Darlehen zu geben. 
Zur Vermittelung der Darlehnsgeschäfte und zur Bildung von Depots 
können die Darlehnskassen außerdem an geeigneten Orten Hilfsstellen errichten. 
2. 
Für den ganzen Betrag der bewilligten Darlehen soll unter der Benennung 
„Darlehnskassenscheine!" ein besonderes Geldzeichen ausgegeben werden. Diese 
Scheine werden bei allen Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämt- 
lichen Bundesstaaten nach ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen;) im 
Privatverkehre tritt ein Zwang zu deren Annahme nicht ein. 
Im Sinne der 99.9) 17 und 44 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 177) stehen die Darlehnskassenscheine den Reichskassen- 
scheinen gleich. 
Der Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine soll 1 500 Millionen Mark 
nicht übersteigen. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Bedarfsfalle den Betrag 
der auszugebenden Darlehnskassenscheine zu erhöhen. 
Von der Hauptverwaltung der Darlehnskassen (§ 13) darf kein Darlehns- 
kassenschein ausgegeben werden, für welchen nicht nach der Bestimmung der 99§ 4 
und 6 genügende Sicherheit geleistet worden ist. 
Vor der Ausgabe soll eine genaue Beschreibung der Darlehnskassenscheine 
durch die Hauptverwaltung der Darlehnskassen öffentlich bekanntgemacht werden. 
83. 
Die Darlehen können nur im Betrage von wenigstens 100 Mark, in der 
Regel nicht auf längere Zeit als auf drei und nur ausnahmsweise bis zu sechs 
Monaten gewährt werden. 
84. 
Die Sicherheit kann bestehen: 
a) in Verpfändung innerhalb des Gebiets des Reichs lagernder, dem Ver— 
derben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Bergwerks- und gewerblicher 
Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zu zwei 
Dritteln ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände 
und ihrer Verkäuflichkeit; 
b) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der 
Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben, 
ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder marktgängigen 
Preise. Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der 
Darlehnskasse übertragen werden; 
J%) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptverwaltung 
# 13) für zulässig erklärt. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 71
	        
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