Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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.-Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a bezeichneten 
Sachen genügt es an Stelle der Ubergabe, wenn die Verpfändung durch äußere 
Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar ge- 
macht wird. 
n 5. 
Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur 
dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich 
für die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbürgt. 
6. . 
Die Darlehen können auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in 
dem Reichsschuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein- 
getragen sind, mit einem Abschlag vom Kurswert der nach Nennwert und Zinssatz der 
verpfändeten Buchforderung entsprechenden Schuldverschreibungen gewährt werden. 
Soll zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht an einer Forderung der 
im Abs. 1 bezeichneten Art in das Schuldbuch eingetragen werden, so genügt für 
den Antrag die Beglaubigung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. 
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des Gesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
87. 
Ist zugunsten einer Darlehnskasse ein Pfandrecht in das Schuldbuch ein- 
getragen (§ 6), so erwirbt sie das Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung 
einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung be- 
gründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vorf es sei denn, daß das 
Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch 
eingetragen oder in diesem Zeitpunkt der Darlehnskasse bekannt oder infolge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt war. 
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten 
Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung auf schriftliches Ver- 
langen der Darlehnskasse berechtigt und verpflichtet, der Darlehnskasse auch ohne 
Nachweis des Verzugs gegen Löschung der eingetragenen Forderung oder eines 
entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschrei- 
bungen auszureichen, es sei denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche 
die Ausreichung an die Darlehnskasse untersagt, oder in dem Schuldbuch solche 
Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter vermerkt sind, 
welche früher als das Pfandrecht der Darlehnskasse eingetragen worden waren. 
Das Pfand haftet auch für die durch die Ausreichung entstehenden Kosten. 
Die Schuldbuchverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung 
der Schuldverschreibungen der Darlehnskasse mitzuteilen. 
Auf die Befriedigung der Darlehnskasse aus den von der Schuldbuch- 
verwaltung ausgereichten Schuldverschreibungen finden die Vorschriften der §§ 10, 11 
entsprechende Anwendung.
	        
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