Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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88. 
Der Zinsfuß bei der Bewilligung der Darlehen soll der Regel nach höher 
sein als der öffentlich bekanntgemachte Prozentsatz, zu welchem die Reichsbank 
Wechsel ankauft. 95 
Das Unterpfand haftet für Kapital, Zinsen und Kosten; diese letzteren Neben- 
forderungen können von der Darlehnssumme sogleich gekürzt werden. 
E 10. 
Wird zur Verfallzeit nicht Zahlung geleistet, so kann die Darlehnskasse 
durch einen ihrer Beamten oder einen Kursmakler das Unterpfand verkaufen und 
sich aus dem Erlöse bezahlt machen. Selbst erwerben kann die Darlehnskasse 
das Unterpfand nur im Wege des Meistgebots bei einem öffentlichen Verkaufe. 
0lII. 
Auch wenn der Schuldner in Konkurs gerät, bleibt die Darlehnskasse zum 
außergerichtlichen Verkaufe des Unterpfandes berechtigt. Die beschränkende Vor- 
schrift im 9§ 127 Abs. 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 612) findet keine Anwendung. 
12. 
Die Darlehnskassen bilden selbständige Einrichtungen mit den Eigenschaften 
und Rechten juristischer Personen. Ihre Geschäfte genießen Freiheit von Stempeln 
und Gebühren. 13 
Die Verwaltung der Darlehnskassen übernimmt für Rechnung des Reichs 
unter der oberen Leitung des Reichskanzlers die Reichsbank, jedoch mit Absonderung 
von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch 
eine besondere Vankableilung unter der Benennung „Hauptverwaltung der Dar- 
lehnskassen“" nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers geführt. Außerdem 
wird für jede Darlehnskasse ein besonderer, der Hauptverwaltung unterstellter 
Vorstand ernannt, wozu ein vom Reichskanzler zu bestimmender Reichsbevoll= 
mächtigter und Mitglieder des Handels= oder Gewerbestandes gehören sollen. Die 
Geschäftsanweisung für die Darlehnskassen erläßt der Reichskanzler. 
14. 
Die Eröffnung der Darlehnskassen ist nebst dem Namen des Reichsbevoll= 
mächtigten und der Mitglieder des Vorstandes durch die für amtliche Bekannt- 
machungen bestimmten Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
l15. 
Von den Vorstandsmitgliedern aus dem Handels= oder Gewerbestande haben 
zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehnskassen zu begleiten und 
die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. 
71“
	        
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