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(Nr. 4449.) Gesetz, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom
4. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Vertreter der Unter-
nehmer oder anderen Arbeitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden
und Versicherungsträgern über den 31. Dezember 1914 hinaus bis spätestens
zum 31. Dezember 1915 zu verlängern. Dies gilt auch für die nichtständigen
Mitglieder des Reichsversicherungsamts. Für die nichtständigen Mitglieder der
Landesversicherungsämter steht diese Befugnis den obersten Verwaltungsbehörden zu.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herusgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.