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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika.
- S 340. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf der 3. Fach--Ausstellung des Deutschen Drogisten.Verbandes von 1873, E. V., in Berlin 1914.
S. 350. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch
S. 350. — Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 4. Augu
1914. S. 3s2.
(Nr. 4450.) Verordnung, betreffend die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-
Südwestafrika. Vom 3. September 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des 5 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im Namen des Reichs,
was folgt: -
» Fl.
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2, 15 bis 34 der Verordnung, betreffend die Friedens- und Aufstandsleistungen
für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika, vom 3. September 1913,
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen auch der
Truppenbefehlshaber für den Bereich kriegerischer Unternehmungen die im § 23
dem Gouverneur vorbehaltenen Anordnungen zu treffen berechtigt ist.
62.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Reichs= Gesetzbl. 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 5. August 1914.
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