— 351 —
1. Der Abs. 1 des § 12 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) wird außer Kraft
gesetzt. Die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches
z- luftdicht verschlossenen Büchsen und ähnlichen Gefäßen, von Würsten
und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische hat sich auf die
Feststellung einer äußeren guten Beschaffenheit zu beschränken. Die
Untersuchung ist bei der Einfuhr vorzunehmen. Der Zufährung zu
den Untersuchungsstellen bedarf es nicht.
2. Die Liffer 1 in Abs. 2 g. a. O. wird dahin abgeändert, daß es der
Miteinfuhr der Organe, soweit sie durch Gesetz oder durch Beschluß
des Bundesrats angeordnet ist, und des natürlichen Zusammenhanges
dieser Organe mit dem Tierkörper nicht bedarf; ferner daß der Tier-
körper bei Rindern, ausschl. der Kälber, auch in Viertel zerlegt sein kann.
3. In Ziffer 2 Abs. 2 a. a. O. wird der zweite Satz gestrichen.
4. Soweit nach den vorstehenden, die Einfuhr erleichternden Bestimmungen
eine Untersuchung des frischen Fleisches nicht in dem Umfang möglich
ist, wie sie in den Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschau-
gesetz vorgeschrieben ist, hat sie nach den allgemein gültigen Grund-
sätzen der wissenschaftlichen Fleischbeschau zu erfolgen. Frisches Fleisch,
das danach in gesundheitlicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt) ist,
soweit es nicht nach § 181 der Ausführungsbestimmungen D in un-
schädlicher Weise zu beseitigen 4 von der Einfuhr zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluß tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
71“