(Nr. 4335.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1914.
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung
der am 5. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 107) bekannt gemachten Ausführungs-
bestimmungen beschlossen:
„Zum II. Abschnitt. Kürzung der Beteiligungsziffern. (Zu §§ 13 bis 16.)"
tritt nachstehende Vorschrift:
12. Die Entscheidung der Verteilungsstelle über Kürzung oder
Nichtkürzung der Beteiligungsziffer (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes) hat der
Kaliwerksbesitzer innerhalb dreier Tage nach Zustellung der Entscheidung
der Belegschaft durch Aushang bekannt zu geben. Der Aushang darf
nicht vor Ablauf von vier Wochen entfernt werden.
Aus der Entscheidung muß ersichtlich sein, daß die Nachweisungen (Ziffer 5,
9 und 10) ordnungsgemäß geprüft sind und aus welchen Gründen eine Kürzung
der Beteiligungsziffer vorgenommen oder unterlassen wird.
In der Entscheidung ist auf das dagegen gemäß § 32 Abs. 2) 3 des Gesetzes
zulässige Rechtsmittel zu verweisen.
Berlin, den 2. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.