Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 359 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
  
  
38 56. 6 
Inhalt: Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Jahlungsfristen. S. 359. — Bekannt- 
machung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz 
haben. S. Zo. — Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Fristen für wechsel- und 
scheckrechtliche Handlungen. S. 361. 
  
  
(Nr. 4456.) Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Jahlungsfristen. Vom 
7. August 1914. 
B 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse vom 
4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
SI. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten an— 
hängig sind oder anhängig werden, kann das Prozeßgericht auf Antrag des Be- 
klagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens 
drei Monaten in dem Urteile bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn 
die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht 
einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder 
einen Teilbetrag der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach freiem 
Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine vor 
dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behaup- 
tungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungsfrist nicht berührt. 
§ 2. 
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers 
diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichts- 
Reichs. Gesetzbl. 1914. 74 
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1914.
	        
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