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§ 72, 973 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung gelten entsprechend.
Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt.
85.
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren
über das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. Arreste und Zwangs-
vollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten der
Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen werden (9 9).
86.
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu
unterstützen und zu überwachen. Zu diesem Zwecke können sie die erforderlichen
Maßnahmen treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise einer
anderen Person übertragen. Widerspricht der Schuldner, so hat das Gericht das
Erforderliche anzuordnen.
Für die Aufsichtspersonen gelten die 9§ 81 Abs. 2, 82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend.
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung
angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung.
Die Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt durch das Gericht.
87T.
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson Einsicht in seine Ge-
schäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den
Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.
Der Schuldner soll ohne Qustimmung der Aufsichtspersonen weder un-
entgeltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an
Grundstücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch auch
andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts
oder zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie
ersorderlich sind.
88.
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Geschäfts
und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie
erforderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden; Umfang und
Reihenfolge der Befriedigung bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem
Ermessen. In Streitfällen entscheidet das Gericht.
89.
Von dem Verfahren werden nicht betroffen:
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshandlungen des Schuldners
beruhen, die dieser nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu-