Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 6.
Inhalt: Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in Brüssel unter-
zeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Japan und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.
S. 15. — Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den
Absatz von Kalisalzen. S. 16.
Nr. 4336.) Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Japan und die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 4. Februar 1914.
Die im Reichs-Gesetzblatt von 1913 Seite 49 abgedruckten, am 23. Sep-
kember 1910 in Brüssel unterzeichneten Ubereinkommen, nämlich:
1. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen,
2. Ubereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, sind von Japan ratifiziert
worden; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ist am 12. Ja-
nuar 1914 in Brüssel erfolgt.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 24. Ja-
nuar 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) an.
Berlin, den 4. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
Reichs.Gesetzbl. 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1914.