Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4463.) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 
10. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland vor dem 31. Juli 1914 
ausgestellt worden und im Inland zahlbar sind, wird, falls sie nicht schon am 
31. Juli 1914 verfallen waren, um drei Monate hinausgeschoben. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begründet. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4464.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 10. August 1914. 
vb 
M Cit Rücksicht auf die jetzige militärische Inanspruchnahme der Eisenbahnen 
werden auf Grund des 9 2 Abt. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung für den zu- 
gelassenen Privatverkehr bis auf weiteres sämtliche Lieferfristen dieser Ordnung 
außer Kraft gesetzt. Ebenso wird die Vorschrift im § 6 Abs. (5) über die Ver- 
öffentlichung der Tarife insoweit außer Kraft gesetzt, als es sich um die Vor- 
schriften der Tarife über Lieferfristen und Gestellung offener oder gedeckter Wagen 
handelt. 
Die Anderungen treten sofort in Krast. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.
	        
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