3.
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ebenda unter IV. Anforderungen, die Ziffer 6 zu streichen;
4. unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben, als bei
III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen;
xc) in den Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel (Reichs-Gesetl. 1909
S. 63 im dritten Keil Flußeisen:
1.
2.
6.
7.
unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Ziffer 3 zu streichen;
ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Liffer 2 folgende
neue Fassung zu geben:
Den Blechen sollen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu
Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden“
. ebenda unter IV. Anforderungen, in Liffer 1 statt 51 kgamm
zu setzen:
„54 kg0mm
ebenda in der Zahlentafel der Liffer 1 statt 51 bis 46 zu setzen:
über 467/
. ebenda die Ziffern 3 und 5 wie folgt zu fassen:
3. Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantelbleche, die
nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht bestrichen werden,
ausnahmsweise auch ein Material von höherer Festigkeit als
54 kg/qmm zugelassen werden. Bei solchen Blechen muß von
jedem Endeje eine Zug= und eine Hartbiegeprobe entnommen werden“
(5. Vei der Hartbiegeprobe muß sich der Probestreifen bei
Blechen mit einer Festigkeit bis zu 41 k/mm einschließlich in
Längs- und Querfaser flach, über 41 bis 47 kg/qqmm um einen
Dorn mit einem Durchmesser von der zweifachen Blechdicke, über
47 bis 51 kg6/Umm um einen solchen von der dreifachen Blech-
dicke, über 51 kgdmm um einen solchen von der vierfachen
Blechdicke bis 180°% zusammenbiegen lassen“;
ebenda die Oiffer 6 zu streichen;
ebenda unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben, als
bei III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen;
) in den Bauvorschriften für Schiffsdampftessel Reichs. Gesetzbl. 1909
S. 76) in Abschn. II. Vernietung, Schweißung und Bearbeitung im
Feuer, dem ersten Satze der Ziffer 1 folgenden neuen Wortlaut zu geben:
J„Die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren darf sich
nicht geringer ergeben als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des
Bleches in der Nietnaht“.
Berlin, den 15. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.