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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Añ 62.
Inhalt: Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in Kriegszeiten und über
das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichts-
barkeit gegen Kriegsgefangene. S. 375. — Verordnung über den Ausnahmezustand in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsee S. 376.
(Nr. 4470.) Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen in
Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen
Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene.
Vom 14. August 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §99 37, 422 der Militärstrafgerichtsordnung vom
1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1189), des § 3 des Einführungsgesetzes
zur Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1289)
und des & 4 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrika-
nischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst vom 7./18. Juli 1896
(Reichs-Gesetzbl. S. 653) im Namen des Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Verordnungen über die Strafrechtspflege bei dem Heere in Kriegs-
zeiten und das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer und
die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Kriegsgefangene vom 28. Dezember
1899 (A. V. Bl. für 1914 S. 284 ff.) finden auf die Schutztruppen in den
afrikanischen Schutzgebieten entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 14. August 1914.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 80
Ausgegeben zu Berlin den 19. August 1914.