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83.
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so
kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der
nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (G 1), durch Einwendung gegen die Zu-
lässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Livilprozeßordnung) geltend machen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn bereits eine Anordnung nach
§1 getroffen worden ist.
4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.