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Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futter-
mittein aller Art, sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und Leuchtstoffen
u geben.
r Auskunft verpflichtet sind:
1. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die
Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
2. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß eres Handelsbetriebs oder
sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder ver-
kaufen,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
62.
Auf Verlangen sind anzugeben:
1. die Vorräte, die dem Befragten gehören oder die er in Gewahrsam hat,
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat,
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist.
83.
Die Anfrage kann auf folgende Punkte ausgedehnt werden:
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die dem Befragten gehören,
2. wem die fremden Vorräte gehören, die der Vefragte aufbewahrt,
3. wann die Vorräte abgegeben werden können,
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (§ 2 Nr. 2 und 3) vereinbart sind,
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind.
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft.
84.
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die
Vorratsräume des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen.
85.
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der ge-
setzten Frist beantwortet, oder wer wissentlich unrichtige Angaben macht, wird
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten bestraft.
C.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.