Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4477.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte. Vom 24. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Anordnung erlassen: 
1. 
Die Hauptmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach & 19 Abs. 2 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 129) zugrunde zu legen sind, werden von der Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1873 wird außer Kraft gesetzt. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(r. 4478.) Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Uberlassung 
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. Vom 
24. August 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
JI. 
Ist über eine Forderung, die einem Perdebesitzer für die Uberlassung 
eines Pferdes an die Militärbehörde gegen die Kriegskasse zusteht (§& 25, 26 
des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 129 —) eine Urkunde (sogenanntes Anerkenntnis) ausgestellt, so wird ver- 
mutet, daß der Inhaber der Urkunde bevollmächtigt ist, die Qahlung für den in 
der Urkunde genannten Berechtigten in Empfang zu nehmen. 
Das Gleiche gilt für Forderungen, die für die Uberlassung von Fahrzeugen 
(auch Kraftfahrzeugen) und Geschirren an die Militärbehörde entstanden sind und 
über die eine Urkunde ausgestellt ist. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 24. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Den Bezug des NReichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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