Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte. S. 17. — Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des
am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger
Veröffentlichungen in Britisch Indien. S. 18.
(Nr. 4338.) Bekanntmachung, betreffend den Zinsfuß für die versicherungstechnischen Be-
rechnungen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Vom 19. Fe-
bruar 1914.
Auf Grund des § 174 des Versicherungsgesetzes für Angestellte hat der
Bundesrat beschlossen:
Der Zinsfuß für die versicherungstechnischen Berechnungen der Reichs-
versicherungsanstalt für Angestellte wird bis auf weiteres auf dreieinhalb vom
Hundert festgesetzt.
Berlin, den 19. Februar 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Caspar.
Reichs-Gesebl. 1914. 7
Ausgegeben zu Berlin den 2. März 1914.