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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
# 67.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts. S. 387.
(Nr. 4480.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel= und
Scheckrechts. Vom 29. August 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1..
An Stelle der im § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) festgesetzten Frist von sechs Werktagen tritt eine Frist von
Fwei Wochen.
82.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf,
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm,
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die
in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) vorge-
sehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
83.
Die in der Bekanntmachung vom 6. August 1914 und im 82 vorgesehene
Fristverlängerung findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach
Reichs-Gesetzbl. 1914. 85
Ausgegeben zu Berlin den 29. August 1914.