Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng- 
stoffe c) Abs. u1) wird am Ende nachgetragen: 
Patronen und Pakete mit Sicherheits Sprengpulver der Ver- 
einigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken dürfen aus PBer- 
gamentpapier hergestellt sein. 
Ur. lb. Munition. 
Eingangsbestimmungen. 
In der Uberschrift der Ziffer 5 wird vor den Worten „sämtlich obne 
Zünder“ eingeschaltet: 
Landminen, 
In derselben Ziffer wird als Abs. d) nachgetragen: 
d) Landminen, bei denen die Sprengstückfüllung — festgelegt durch 
einen Paraffin-Einguß — und der Sprengstoff — festes Trinitrotoluol — 
in besonderen Kammern getrennt gehalten sind. Die einzelne Mine 
darf nicht mehr als 25 kg Trinitrotoluol enthalten. 
Abschnitt A. Verpackung. 
Zu 5. Abs. (1) wird gefaßt: 
)Für die Sprengladungen unter ag sind starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b) und 
die Landminen unter d) Kisten aus mindestens 22 mm starken, 
gespundeten Brettern, die durch Verzinkung oder Holzschrauben zu- 
sammengehalten, völlig dicht und bei den Petarden von einer dichten 
Uberkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens O0,os chm groß sein. 
Das Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d) darf 100 kg nicht 
übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken 
Handhaben versehen sein. 
Im Abs. (2) wird der Eingang gefaßt: 
() Die Sprengladungen unter a) und die Landminen 
unter c) sind so zu verpacken, daß usw. wie bisher. 
Im Abs. (6) am Ende wird nachgetragen: 
oder „Landminen. Ib. Nicht stürzen.“ 
Abschnitt B. Aufgabe. 
Im Abs. (2) werden die Worte „25 g Trinitrotoluol“ ersetzt durch: 
35 g Trinitrotoluol .
	        
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