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Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel.
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng-
stoffe c) Abs. u1) wird am Ende nachgetragen:
Patronen und Pakete mit Sicherheits Sprengpulver der Ver-
einigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken dürfen aus PBer-
gamentpapier hergestellt sein.
Ur. lb. Munition.
Eingangsbestimmungen.
In der Uberschrift der Ziffer 5 wird vor den Worten „sämtlich obne
Zünder“ eingeschaltet:
Landminen,
In derselben Ziffer wird als Abs. d) nachgetragen:
d) Landminen, bei denen die Sprengstückfüllung — festgelegt durch
einen Paraffin-Einguß — und der Sprengstoff — festes Trinitrotoluol —
in besonderen Kammern getrennt gehalten sind. Die einzelne Mine
darf nicht mehr als 25 kg Trinitrotoluol enthalten.
Abschnitt A. Verpackung.
Zu 5. Abs. (1) wird gefaßt:
)Für die Sprengladungen unter ag sind starke, dichte, sicher
verschlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b) und
die Landminen unter d) Kisten aus mindestens 22 mm starken,
gespundeten Brettern, die durch Verzinkung oder Holzschrauben zu-
sammengehalten, völlig dicht und bei den Petarden von einer dichten
Uberkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens O0,os chm groß sein.
Das Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d) darf 100 kg nicht
übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht müssen mit starken
Handhaben versehen sein.
Im Abs. (2) wird der Eingang gefaßt:
() Die Sprengladungen unter a) und die Landminen
unter c) sind so zu verpacken, daß usw. wie bisher.
Im Abs. (6) am Ende wird nachgetragen:
oder „Landminen. Ib. Nicht stürzen.“
Abschnitt B. Aufgabe.
Im Abs. (2) werden die Worte „25 g Trinitrotoluol“ ersetzt durch:
35 g Trinitrotoluol .