Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4339.) Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in Paris 
unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger 
Veröffentlichungen in Britisch Indien. Vom 20. Februar 1914. 
Die Großbritannische Regierung hat durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 
Abs. 1 des im Reichs-Gesetzblatte von 1911 Seite 209 abgedruckten, am 
4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Ver- 
breitung unzüchtiger Veröffentlichungen der Französischen Regierung angezeigt, 
daß sie das Abkommen in Britisch Indien in Kraft setzen werde; die Anzeige 
ist am 1. Oktober 1913 in Paris hinterlegt worden. 
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913 
(Reichs-Gesetzbl. S. 294) an. 
Berlin, den 20. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Jagow. 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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