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sicherungsträgern und der nichtständigen Mitglieder des Reichsver-
sicherungsamts vor dem 31. Dezember 1915 abläuft, wird sie bis zu
dem Zeitpunkt, an welchem die nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung zu wählenden Vertreter oder Mitglieder ihr Amt
antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1915, verlängert.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
DOelbrück.
(Nr. 4486.) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 4. September 1914.
Auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundeörats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im ganzen
Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird bis zum 31. De-
zember 1915 verlängert.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.