— 398 —
83.
Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen haben den zum Zwecke
der Aberwachung des Unternehmens von den Aufsichtspersonen getroffenen An-
ordnungen und Weisungen Folge zu leisten.
84.
Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter Aufsicht gestellten Unter-
nehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar in das feindliche Ausland
abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtspersonen können Ausnahmen zulassen. Sie können in ge-
eigneten Fällen anordnen, daß Geld oder Wertpapiere, deren Abführung oder
Uberweisung nach Abs. 1 nicht erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei
der Reichsbank hinterlegt werden. "
85.
Wer als Leiter oder Angestellter eines Unternehmens den Vorschriften der
85 3 oder 4 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, sofern nicht nach anderen Straf-
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark und
mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der
Versuch ist strafbar.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.