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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
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— 73.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 401.
(Nr. 4490.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 8. September 1914.
A. Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzdl. S. 347) und des 9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des
§ 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, betreffend weitere
Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadtkreis
Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert:
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Absatzes unter V.
hinter der Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen:
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an-
eben, der in Ostpreußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen
Kreise gelegen ist, werden erst am zweiundsechzigsten Werktag nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 8. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesebl. 1914. 91
Ausgegeben zu Berlin den 10. September 1914.