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im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung den deutschen Reichsangehörigen
gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4492.) Bekanntmachung, betreffend das vorzeitige Inkrafttreten einer Vorschrift aus
dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur Anderung der §§ 74, 75 us#w. des
Handelsgesetzbuchs (Neichs-Gesetzbl. 1914 S. 209). Vom 10. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, den im Artikel 1 § 75 Abs. 2 des Gesetzes
vom 10. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 209) ausgesprochenen Grundsatz als-
bald in Kraft zu setzen, und demgemäß folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Der 675 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 219) wird für Dienstverhältnisse, die zur Zeit des Inkraft-
tretens dieser Verordnung noch nicht beendet sind, durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt,
es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der
Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der
Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkrafttretens der
Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem Inkrafttraten
bereit erklärt), während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die
vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Am 1. Januar 1915 tritt die Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 10. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.