Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 8. 
Inhalt: Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. S. 19 — Bekanntmachung über die 
Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 1907 durch Brasilien. S. 20. 
  
     
 
 
 
 
(Nr. 4340.) Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. Vom 21. Februar 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen auf Grund des § 2 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete vom 
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 610 ff.), was folgt: 
§  1. 
Wehrpflichtige Reichsangehörige, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- 
halt im Schutzgebiete Deutsch Südwestafrika haben, sind verpflichtet, ihre Dienst- 
pflicht bei der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika zu erfüllen. Der Gouverneur 
kann auf begründeten Antrag eines Wehrpflichtigen die Erfüllung der aktiven 
Dienstpflicht im Deutschen Reiche ausnahmsweise gestatten; auch kann er im Einzel- 
falle von der Aushebung solcher Wehrpflichtigen für die Schutztruppe absehen, 
die erhebliche gerichtliche Vorstrafen erlitten haben. In beiden Fällen ist der 
Kommandeur der Schutztruppe vor der Entscheidung zu hören. 
Alle außerhalb des Schutzgebiets Deutsch Südwestafrika befindlichen Personen 
des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe dieses Schutzgebiets haben sich bei ein- 
tretender Mobilmachung der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika unverzüglich 
in dieses Schutzgebiet zurückzubegeben, sofern sie nicht auf Grund des § 12 des 
Wehrgesetzes für die Schutzgebiete ausdrücklich von der Einberufung befreit sind. 
Bei einer allgemeinen Mobilmachung treten die Personen des Beurlaubten- 
standes der Schutztruppe für Deutsch Südwestafrika, die sich im Deutschen Reiche, 
im europäischen Ausland oder in einem Küstenlande des Mittelländischen oder 
Schwarzen Meeres vorübergehend aufhalten, zum Beurlaubtenstande des Heeres 
über, und zwar Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere, die bereits früher 
einem Kontingent angehört haben, zum Beurlaubtenstande dieses Kontingents, 
im übrigen zum Beurlaubtenstande des Kontingents, in dessen Bezirke sie ihren 
Aufenthalt im Deutschen Reiche haben oder nehmen. Sie haben sich, soweit sie 
sich nicht im Deutschen Reiche befinden, in dieses zu begeben und sich bei dem 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 8 
Ausgegeben zu Berlin am 6. März 1914.
	        
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