Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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welcher Frist, vom Tage der Zurückgabe der Stücke seitens der Darlehnskasse 
an den Aussteller, die Vorlegung zur Ungültigmachung oder die Versteuerung 
und Abstempelung zu erfolgen hat, falls die Stücke nicht zu einem früheren Zeit- 
punkt in den freien Verkehr gesetzt werden sollen, bestimmt die Direktivbehörde. 
5. Der Aussteller von Pfandbriefen, der von der steuerfreien Ausreichung 
Gebrauch machen will, hat zuvor unter Darlegung der Verhältnisse die Ge- 
nehmigung der Direktivbehörde einzuholen und sich hierbei zur Einhaltung der 
vorbezeichneten Bedingungen und der von der Direktivbehörde etwa noch weiter 
angeordneten Uberwachungsmaßnahmen sowie zur Haftung für die Stempel- 
abgabe nach Ziffer 2 zu verpflichten. 
Berlin, den 18. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung 
Kühn. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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