— 413 —
Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. S. 413.
(Nr. 4498.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts für Elsaß Lothringen, Ostpreußen us. Vom 24. September 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
SI.
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf,
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Nosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm,
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die
im § 2 der Bekanntmachung vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387)
vorgesehene Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert.
Die gleiche Fristverlängerung findet im Anschluß an die in der Bekannt-
machung vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) vorgesehene Ver-
längerung bei solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln statt,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in
einem der bezeichneten westpreußischen Kreise gelegen ist.
6 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. September 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Neichs-Gesetblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. —
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 97
Ausgegeben zu Berlin den 25. September 1914.