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III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 19. August
1914 ab in Kraft.
Berlin, den 25. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
(Nr. 4500.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze c#
gewerblichen Eigentums. Vom 21. September 1914.
D. Königlich Dänische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter den
30. Juli d. J. den Beitritt Dänemarks zu der Pariser Verbandsübereinkunft vom
20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüseel
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 (Reichs-Gesegtzll.
1913 S. 209), angezeigt.
Der Beitritt tritt am 26. September 1914 in Kraft.
Berlin, den 24. September 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Johannes.
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(Nr. 4501.) Bekanntmachung, betreffend Zollbefreiung verdorbener Waren zur Verwendung
als Viehfutter. Vom 25. September 1911.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
Waren, die verdorben oder mit Mängeln behaftet sind und deshalb
als Viehfutter verwendet werden sollen, können bis auf weiteres unter
den Bedingungen und Maßgaben, die im § 7 des Oolltarifgesetzes für
die zu Düngezwecken bestimmten verdorbenen Waren vorgesehen sind,
zollfrei gelassen werden, auch wenn sie vor dem 4. August 1914 in
einen Zollausschluß (Freihafen) oder über die Zollgrenze eingebracht waren.
Verlin, den 25. September 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kühn.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.