Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 417 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
M SI. 
Inhalt: Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. S. 417. 
  
  
  
  
. 
  
  
(Nr. 4502.) Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsvereinbarungen. 
Vom 28. September 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die vor dem 31. Juli 1914 getroffenen Vereinbarungen, nach denen eine 
Zahlung in Gold zu erfolgen hat, sind bis auf weiteres nicht verbindlich. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 28. September 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 99 
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1914.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.