Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 419 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1914. 
82. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 4109. 
  
  
  
  
(Nr. 4503.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
A. Grund des 950 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 
der Bekanntmachungen des Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts, wie folgt geändert. 
1. Im 9 18 .a „Postproteste“ ist statt des zweiten Absatzes unter v zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der 
Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird 
der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protest- 
frist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn- 
oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und 
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, 
Kulm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst 
am neunzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn, oder Feiertag fällt, am nächsten 
Werktag nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 100 
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1914.
	        
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