Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Vorzeigung von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in 
Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekannt. 
machungen vom 30. August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 
391 und 401) werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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