Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 21.
Jahrgang 1914.
Nr. 9.
(Nr. 4342.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Uberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 23. Februar 1914.
Die dem Internationalen Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die es Anwendung findet
(Reichs-Gesetzbl. S. 185 ff. von 1913), ist unter Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen Änderungen neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf die
das Internationale Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet.
Ausgabe vom 1. Januar 1914.
Deutschland. preußischer Staatsverwaltung stehenden Pri-
vatbahnen, mit Ausschluß:
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene der oberschlesischen schmalspurigen Zweig-
Bahnen und Bahntrecken.
bahnen;
I. Staats- und unter Staatsverwaltung — wegen der Dampffährenverbindung Saß-
stehende Eisenbahnen. nitz-Trelleborg siehe B. VII, 141.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 4. Königlich Bayerische Staatseisenbahnen nebst
2. Militär-Eisenbahn. den von ihnen betriebenen Lokalbahnen Augs-
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — burg—Haunstetten und Röthenbach b. L.—
einschließlich der gemeinschaftlich mit ihnen Weiler, jedoch mit Ausschluß der Lokal-
betriebenen Großherzoglich Hessischen Staats- bahnen:
eisenbahnen und einschließlich der Dampf- a) Augsburg—Göggingen—Pfersee;
fährenverbindung über die Ostsee zwischen b) Augsburger Lokalbahn;
Saßnitz und Trelleborg — sowie die unter c) Berchtesgaden —Königssee.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 9
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1914.