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(Nr. 4506.) Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Statthalters in Elsaß-Lothringen zur
selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften. Vom 23. September 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
tun kund und fügen zu wissen:
In dem Wunsche, während Meiner Abwesenheit im Felde die unverzügliche
Erledigung der Regierungsgeschäfte zu sichern, will Ich auf Grund des Artikel II.
3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß--Lothringens vom 31. Mai 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 225) dem Statthalter bis auf weiteres die nachstehenden
Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten
sind, übertragen.
1. Bewilligungen aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds bei der Landes-
hauptkasse in Straßburg, soweit es sich um die Weiterbewilligung
laufender Unterstützungen oder um die Bewilligung einmaliger Unter-
sttitzungen handelt;
2. Ernennung und Entlassung der Präsidenten und Mitglieder der
Disziplinarkammern für elsaß-lothringische Beamte und Lehrer, des
Präsidenten und der Mitglieder des Kaiserlichen Rates sowie der
Handelsrichterf
Versetzung von Beamten in den einstweiligen Ruhestand;
Entlassung (Pensionierung) von Beamten einschließlich der Entlassung
(Emeritierung) der ordentlichen und Honorar-Professoren an der Kaiser
Wilhelms-Universität Straßburg;
Verleihung der Anstellungsberechtigung;
Gnadenerweise, soweit es sich um Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren
oder um Verweise handelt;
Gnadenerweise in Disziplinarsachen;
Bestimmung der Höhe der Kautionen der Sparkassenrechner sowie der
Art und Weise der Bestellung dieser Kautionen;
Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und Feststellung
der Dringlichkeit derartiger Arbeiten im Bereiche der Militär= sowie der
Post- und Telegraphenverwaltung.
Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse
verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen
einzuholen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. September 1914.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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