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nicht geladen werden und ist die Bestellung eines zur Entgegennahme der Ladung
berechtigten Pflegers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
möglich, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht, in dessen Be—
zirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, einen Vertreter zur Entgegennahme der
Ladung sowie zur Ausübung der Rechte des Gesellschafters bei der Beschlußfassung
bestellen. Der Vertreter kann auch zur Ausübung sonstiger dem Gesellschafter
in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt werden.
Die Vertretung ist aufzuheben, wenn das Bedürfnis weggefallen ist.
Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen
Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Voraus-
setzungen der Bestellung nicht vorgelegen haben.
Ist ein Vertreter oder ein Pfleger bestellt, so kann das im Abs. 1 bezeichnete
Gericht die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder Pflegers zu bewirken
ist, verlängern.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Lisco.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.