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(Nr. 4511.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhaͤltnisse
der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das
Betriebsjahr 1914/15. Vom 15. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat beschlossen:
1. Für das Betriebsjahr 1914/15 wird der Durchschnittsbrand der
Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 50 hl Alkohol oder weniger
auf 90 Hundertteile, der Durchschnittsbrand der übrigen Brennereien
auf 60 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes festgesetzt.
2. Auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) wird
a) das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (ein-
schließlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg
und im Großherzogtume Baden für das Betriebsjahr 1914/15
auf sieben Zehntel des auf Grund des Beschlusses vom 2. November
1911 — 9 914 der Protokolle — den einzelnen Brennereien für
das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents festgesetzt;
b) bestimmt, daß abweichend von der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des
Gesetzes, betreffend die Beseitigung des Branntweinkontingents,
vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) im Betriebsjabr
1914/15 die Vorschrift im Abs. 1 unter 1 a. a. O., sowett sie
die Hohenzollernschen Lande angeht, und die Vorschrift im Abs. 1
unter 2 a. a. O. nur für den Branntwein eintritt, der innerhalb
der ersten sieben Zehntel des den einzelnen Brennereien für das
Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt worden ist;
Jc) die durch 9 15 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 dem §9 69 des
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl.
S. 661) als Abs. 2 angefügte Vorschrift bei Festsetzung des Durch-
schnittsbrandes der einzelnen Brennerei für das Betriebsjahr
1914/15 für Brennereien mit einer Jahreserzeugung von mehr
als 50 hl Alkohol außer Wirksamkeit gesetzt.
3. Die Vergällungspflicht der Brennereien wird für das Betriebsjahr
1914/15 dahin geregelt, daß 65 Hundertteile der innerhalb des Durch-
schnittsbrandes hergestellten Erzeugung der Vergällungspflicht unterliegen
und die übrigen 35 Hundertteile davon befreit bleiben.
4. Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Ver-
gütungen werden mit Wirkung vom 16. Oktober 1914 ab wie folgt
festgesetzt:
a) für vollständig vergällten Branntwein
a) des vergällungspflichtigen Uberbrandes aufff 0/7 Mark,
6) anderer Art a. 0/