Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 436 — 
Anlage. 
Bestimmungen 
über die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im 
« Betriebsjahr 1914/15. 
1. 
)Die Direktivbehörde kann in den im § 2 näher bezeichneten Fällen 
gestatten, daß im Betriebsjahr 1914/15 der Durchschnittsbrand einer Brennerei, 
gegebenenfalls mit diesem auch die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze 
herstellbare Alkoholmenge ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei der gleichen 
Art innerhalb des Direktivbezirkes übertragen wird. Soll Durchschnittsbrand usw. 
auf eine Brennerei eines anderen Direktivbezirkes übertragen werden, so ist die 
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Die Ubertragung 
von Durchschnittsbrand usw. auf eine Brennerei eines anderen Bundesstaats ist 
ausgeschlossen. 
() Im Falle des Bedürfnisses können landwirtschaftliche Brennereien, Obst- 
brennereien und den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien als Brennereien 
der gleichen Art behandelt werden. 
6#2. 
Die Ubertragung darf gestattet werden: 
a) für Brennereien jeder Art, « 
wenn infolge der kriegerischen Ereignisse der Brennereibesitzer durch Zer- 
störung der Brennereianlage, Vernichtung von Rohstoffen der Brannt- 
weinerzeugung usw. außerstand gesetzt ist, den Brennereibetrieb über- 
haupt oder in einem dem Durchschnittsbrand entsprechenden Umfang 
auszuüben; 
b) für landwirtschaftliche Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln ver- 
arbeiten, 
1. wenn der Brennereibesitzer eine eigene Anlage zur Herstellung von 
Trockenkartoffeln besitzt oder zur alsbaldigen Einrichtung verbindlich 
in Auftrag gegeben hat, 
2. wenn der Brennereibesitzer einer Kartoffeltrocknungs-Genossenschaft 
als Mitglied angehört, 
3. wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, die geernteten Kartoffeln, 
soweit er sie nicht in der eigenen Wirtschaft verbraucht, an eine 
Anstalt zur Herstellung von Trockenkartoffeln zu liefern, und nach- 
weist, daß diese ihm die Kartoffeln zur Trocknung abzunehmen hatz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.