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Anlage.
Bestimmungen
über die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien im
« Betriebsjahr 1914/15.
1.
)Die Direktivbehörde kann in den im § 2 näher bezeichneten Fällen
gestatten, daß im Betriebsjahr 1914/15 der Durchschnittsbrand einer Brennerei,
gegebenenfalls mit diesem auch die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
herstellbare Alkoholmenge ganz oder teilweise auf eine andere Brennerei der gleichen
Art innerhalb des Direktivbezirkes übertragen wird. Soll Durchschnittsbrand usw.
auf eine Brennerei eines anderen Direktivbezirkes übertragen werden, so ist die
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde erforderlich. Die Ubertragung
von Durchschnittsbrand usw. auf eine Brennerei eines anderen Bundesstaats ist
ausgeschlossen.
() Im Falle des Bedürfnisses können landwirtschaftliche Brennereien, Obst-
brennereien und den Obstbrennereien gleichgestellte Brennereien als Brennereien
der gleichen Art behandelt werden.
6#2.
Die Ubertragung darf gestattet werden:
a) für Brennereien jeder Art, «
wenn infolge der kriegerischen Ereignisse der Brennereibesitzer durch Zer-
störung der Brennereianlage, Vernichtung von Rohstoffen der Brannt-
weinerzeugung usw. außerstand gesetzt ist, den Brennereibetrieb über-
haupt oder in einem dem Durchschnittsbrand entsprechenden Umfang
auszuüben;
b) für landwirtschaftliche Brennereien, die ausschließlich Kartoffeln ver-
arbeiten,
1. wenn der Brennereibesitzer eine eigene Anlage zur Herstellung von
Trockenkartoffeln besitzt oder zur alsbaldigen Einrichtung verbindlich
in Auftrag gegeben hat,
2. wenn der Brennereibesitzer einer Kartoffeltrocknungs-Genossenschaft
als Mitglied angehört,
3. wenn der Brennereibesitzer sich verpflichtet, die geernteten Kartoffeln,
soweit er sie nicht in der eigenen Wirtschaft verbraucht, an eine
Anstalt zur Herstellung von Trockenkartoffeln zu liefern, und nach-
weist, daß diese ihm die Kartoffeln zur Trocknung abzunehmen hatz