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e) für landwirtschaftliche Brennereien, die Kartoffeln neben Getreide ver-
arbeiten, unter den bei b angegebenen Bedingungen in dem der
Kartoffelverarbeitung entsprechenden Verhältnis.
6 3.
Für den Branntwein, der auf den erworbenen Durchschnittsbrand an-
gerechnet wird, ist die Betriebsauflage so zu berechnen und die Vergällungspflicht
so zu erfüllen, als ob er in der Brennerei hergestellt worden wäre, die den
Durchschnittsbrand abgegeben hat. Soweit die abgebende Brennerei Branntwein
zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellen durfte, unterliegt der
innerhalb der übertragenen Menge hergestellte Branntwein in den bestimmten
Grenzen dem für die abgebende Brennerei zutreffenden ermäßigten Verbrauchs-
abgabensatze. Verwertet eine Brennerei, die nur einen Teil des Durchschnitts-
brandes einer anderen Brennerei erworben hat, diesen Anteil überhaupt nicht
oder nicht vollständig, so wird hierdurch die Behandlung der übrigen an dem-
selben Durchschnittsbrande beteiligten Brennereien nicht geändert (zu vergleichen § 8).
84.
Eine Brennerei, die fremden Durchschnittsbrand erworben hat, darf auf
diesen ihre Branntweinerzeugung erst anrechnen lassen, nachdem sie den eigenen
Durchschnittsbrand erschöpft hat.
85.
Wer von dem ihm für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesenen Durch-
schnittsbrand usw. an eine andere Brennerei etwas abgeben will, hat die
Genehmigung bei dem für seine Brennerei zuständigen Hauptamt zu beantragen.
Der Antrag hat die Tatsachen (§ 2) zu enthalten, auf die er gestützt wird, sowie
Namen, Ort, Hauptamtsbezirk und Hebebezirk der Brennerei, auf die Durch-
schnittsbrand übertragen werden soll. Soll der zu übertragende Durchschnitts-
brand auf mehrere Brennereien verteilt werden, so haben sich die Angaben auf
sämtliche in Betracht kommenden Brennereien zu erstrecken unter näherer Be-
zeichnung der betreffenden Alkoholmengen. Das Hauptamt prüft im Einvernehmen
mit dem für die erwerbende Brennerei zuständigen Hauptamt den Antrag, ver-
merkt darauf die Brennereiklasse und die Betriebsweise aller beteiligten Brennereien,
soweit diese für die Beurteilung in Betracht kommt, und legt ihn der Direktiv-
behörde vor.
86.
Die Direktivbehörde prüft den Antrag und genehmigt ihn, wenn Bedenken
nicht bestehen, nötigenfalls nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde
1 Satz2).
9§ 7.
In dem Branntwein-Abnahmebuche, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuche,
dem Betriebsauflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuche sowohl der