Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4520.) Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel, und 
Scheckrechts für Elsaß Cothringen, Ostpreußen usp. Vom 22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
& 1. 
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung 
oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, 
werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für solche Wechsel 
oder Schecks, die in Elsaß-Lothringen, in der Preußischen Provinz Ostpreußen 
oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, 
Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, im Anschluß an die in der 
Bekanntmachung vom 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vorgesehend 
Verlängerung um weitere dreißig Tage verlängert. 
Die gleiche Fristverlängerung findet bei solchen im Stadtkreis Danzig zahl- 
baren gezogenen Wechseln statt, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort an- 
geben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise 
gelegen ist. « " 
6 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4521.) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
	        
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