Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht 
so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten 
Wechsels““ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der 
ersten Vorzeigung, nämlich vor ab.] Der Zeitpunkt, von dem an 
die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Jinsta 
verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der 
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nich 
gezahlten Betrags Protest mangels Jahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kraetke. 
  
(Nr. 4531.) Bekanntmachung über Höchstpreise. Vom 28. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtm; 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Mus 
gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
An die Stelle der §§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, ven 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) treten folgende Vorschriften: 
8 2. 
Soweit fuͤr den Großhandel Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Besitzer solchtt 
Gegenstände verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu überlasen 
Landwirten sind die zur Fortführung ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreid 
und Futtermitteln zu belassen. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung de 
Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der hähere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
Soweit für den Kleinhandel Hoöchstpreise festgesetzt sind, und ein Besitzer sich 
weigert, trotz Aufforderung der zuständigen Behörde, solche Gegenstände zu den festgesetzten 
Höchstpreisen zu verkaufen, kann die zuständige Behörde die Gegenstände, die für den 
eigenen Bedarf des Besitzers nicht nötig sind, übernehmen und auf seine Rechnun) 
und Kosten zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen. 
l 3. 
Der Bundesrat setzt die Höchstpreise fest. Soweit er sie nicht festgesetzt hat 
können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden Höchst, 
preise festsetzen.
	        
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