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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen
die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4532.) Bekanntmachung über den Verkähr mit Brot. Vom 28. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
l1.
Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung
auch Roggenmehl verwendet ist. Der Gehalt an Roggenmehl muß mindestens zehn
Gewichtsteile auf neunzig Gewichtsteile Weizenmehl betragen.
5*2.
Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung
auch Kartoffel verwendet ist. Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffel-
flocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl mindestens fünf Gewichtsteile auf
fünfundneunzig Gewichtsteile Roggenmehl betragen.
Roggenbrot, zu dessen Bereitung mehr Gewichtsteile Kartoffel verwendet sind,
muß mit dem Buchstaben K bezeichnet werden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr
als zwanzig Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Gewichtsteile in
arabischen Ziffern hinzugefügt werden.
Werden gegquetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen vier Ge-
wichtsteile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken, Kartoffelwalzmehl oder Kartoffelstärkemehl.
83.
Diese Vorschriften gelten für Konsumentenvereinigungen auch bei Abgabe an
ihre Mitglieder. §4
Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren
Verkaufsräumen auszuhängen. § 5
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, sofern nicht
andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark bestraft. §e
Diese Verordnung gilt nicht für Brot, das aus dem Ausland eingeführt wird.
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