Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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82. 
Beträgt das Gewicht des Hektoliters Roggen mehr als 70 Kilogramm, so 
steigt der Höchstpreis für jedes volle Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig. 
g3. 
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchstpreis gleich 
dem des nächstgelegenen im 8 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs. 
behörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung 
cines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort bestimmend, so können 
diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchst. 
preis hinaufsetzen. Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate) so ist die 
Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich. 
*. 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist vierzig Mark höher als 
der Höchstpreis für die Tonne Roggen (§§ 1 und 3). Beträgt das Gewicht des 
Hektoliters Weizen mehr als 75 Kilogramm, so steigt der Höchstpreis für jedes volle 
Kilogramm um eine Mark fünfzig Pfennig. 
l 5. 
Der Höchstpreis für die Tonne inländischer Gerste, deren Hektolitergewicht 
nicht mehr als 68 Kilogramm beträgt, ist in den preußischen Provinzen Schleswig- 
Holstein, Hannover und Westfalen sowie in Oldenburg, Braunschweig, Waldeck, 
Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zehn Mark, in dem rechts- 
rheinischen Bayern dreizehn Mark, anderorts fünfzehn Mark niedriger als der Höchst- 
preis für die Tonne Roggen (§§ 1 und 3). 
86. 
Ein nach den 8§8 1 bis 5 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für die Ware, 
die an diesem Orte abzunehmen ist. 
87. 
Als Großhandel im Sinne der 881 bis 6 gilt insbesondere der Verkehr 
zwischen dem Erzeuger, dem Verarbeiter und dem Händler. 
88. 
Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkaufe 
durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt nicht für 
Juttermehl (Bollmehl, Rand) Grießkleie und dergleichen).
	        
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