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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
A 95.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 4%. —
Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der
Bodenverbesserung. S. 466. — Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte
von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. S. 466.
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(Nr. 4536.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
A ordnung. Vom 27. Oktober 1914.
uf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage) wie folgt, geändert:
UNr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A, Sprengmittel.
1. Gruppe a).
Vor dem mit „Rivalit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzen-
mehlen, Paraffinöl, höchstens 13 Prozent Nitrotoluolen und höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
2. Gruppe b).
Der mit „Miedziankit I“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Miedziankit 1, Egelit und Kieselbacher Chloratsprengstoff
(Gemenge usw. wie bisher).
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel.
Liffer 5. Abs. (3) wird gefaßt:
(s) Auf die Sendungen von Sprengmitteln unter e) finden die
Vorschriften im Abs. ) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie
der Abs. (2) bis auf weiteres keine Anwendung.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Oktober 1914.
Das Reichs.Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Reichs.Gesetzbl. 1914. 113
Ausgegeben zu Berlin den 29. Oktober 1914.