Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

V. Niederländischer Verwaltungen. 
 Die von der Nord-Brabant- Deutschen Bahn 
betriebene Strecke von der niederländisch- 
deutschen Grenze bei Gennep bis Wesel. 
 Die von der Gesellschaft für den Betrieb von nie- 
derländischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken  von  der  niederländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Herzogenrath bis Herzogenrath; 
b) bei Aachen bis Aachen¹); 
c) bei Dalheim bis Dalheim²). 
Die von der Gesellschaft für den Betrieb von 
niederländischen Staatseisenbahnen betriebene 
Strecke von Elten bis Welle. 
137.  Die  von der Gesellschaft für den Betrieb von nie- 
derländischen Staatseisenbahnen betriebenen 
und von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft mitbetriebenen Strecken von der nieder- 
ländisch-deutschen Grenze: 
a) bei Elten bis Emmerich; 
b) bei Gronau bis Gronau³). 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebenen und von der Gesellschaft für 
den Betrieb von niederländischen Staatseisen- 
bahnen mitbetriebenen Strecken von der nieder- 
ländisch-deutschen Grenze: 
136. 
138. 
1) Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen 
Staatseisenbahnen besorgt nur den Zugdienst in beiden 
Richtungen. 
2) Auf dieser Strecke besorgt die Gesellschaft für den 
Betrieb von niederländischen Staatseisenbahnen nur den 
Zugdienst in der Richtung von den Niederlanden nach 
Deutschland, und umgekehrt die preußische Staatseisenbahn 
auf der niederländischen Strecke bei Dalheim bis Vlodrov 
(Liste: Niederlande B. 10) in der Richtung von Dalheim 
nach den Niederlanden. 
3) Der Betrieb erfolgt für Rechnung der Königlich 
Preußischen Staatsbahnen. Die Gesellschaft für den Be- 
trieb von niederländischen Staatseisenbahnen besorgt nur 
den Zugdienst in beiden Richtungen. Die Holländische 
Eisenbahngesellschaft hat ebenfalls das Recht, Züge auf 
dieser Strecke zu befördern.  
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a) bei Gildehaus bis Salzbergen; 
b) bei Cranenburg bis Cleve¹). 
Die von der Holländischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft betriebene Strecke von der niederlän- 
disch-deutschen Grenze bei Alstätte bis Ahaus. 
VI. Dänischer Verwaltungen. 
Die von den dänischen Staatsbahnen in Ge- 
meinschaft mit den Großherzoglich Mecklenbur- 
gischen Staatseisenbahnen betriebene Dampf- 
fährenverbindung Warnemünde-Gjiedser. 
VII. Schwedischer Verwaltungen. 
Die von den Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnen in Gemeinschaft mit den schwedi- 
schen Staatseisenbahnen betriebene Dampf- 
fährenverbindung Saßnitz-Trelleborg. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, 
die von deutschen Verwaltungen im Ausland be- 
trieben sind, ist zu vergleichen: 
Osterreich, Ziffer 34 bis und mit 58. 
Dänemark, Ziffer 3, 4. 
Frankreich, Ziffer 16, 17, 18, 19, 20, 21. 
Luxemburg, Ziffer 2, 3. 
Niederlande, Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11. 
Rußland, iffer 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45. 
Schweden, Ziffer 50. 
Schweiz, Ziffer 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47. 
Osterreich und Ungarn 
(nebst Bosnien-Herzegowina). 
I. Im Reichsrat vertretene Königreiche und 
Länder (einschließlich Liechtenstein). 
A. Sämtliche Linien, die durch die nachbenannten 
Bahnverwaltungen und Gesellschaften mit dem Sitze 
in Osterreich oder in Ungarn betrieben werden. 
1. K. k. österreichische Staatsbahnen, mit Ein- 
schluß der auf Fürstlich Liechtensteinschem 
Gebiete gelegenen Strecke der Linie Feldkirch- 
Buchs; — dagegen mit Ausschluß: 
1) Der Betrieb erfolgt für Rechnung der Königlich 
Preußischen Staatsbahnen. Die Holländische Eisenbahn- 
gesellschaft besorgt nur den Zugdienst in beiden Richtungen. 
Die Gesellschaft für den Betrieb von niederländischen 
Staatseisenbahnen hat ebenfalls das Recht, Züge auf 
dieser Strecke zu befördren.   
139. 
140. 
141. 
10
	        
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