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(Nr. 4537.) Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum
Zwecke der Bodenverbesserung. Vom 28. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Meichs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verordnung erlassen:
81.
Werden auf Grund Landesrechts Genossenschaften zum Zwecke der Bodem,
verbesserung von Moor-, Heide- und ähnlichen Ländereien während des Kriegcs
grbiddet so können die privatrechtlichen Verhältnisse durch Landesgesetz gereget
werden.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Verlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
r. 4538.) Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Gehrde
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Vom 29. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtim
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 19n0
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
& 1.
Die im 5 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend statistische Aufnahmen de
Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei, vom 20. Mai 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) vorgesehene zweite allgemeine Aufnahme kann im gleiche
Jahre wie die erste erfolgen.
82.
Auf die zweite Aufnahme finden die Bestimmungen der ## 4 und 5 dr
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 MReichs-Eesetll
S. 382) Anwendung.
Berlin, den 29. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vern#tteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.