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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
E # 99.
Inhalt: Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. S. 478. — Bekannt-
machung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative Konterbande. S. 475.
(Nr. 4544.) Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. Vom
11. November 1914.
D- Bundesrat hat auf Grund der ihm im §2 Abs. 3 des Darlehnskassengesetzes
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 340) erteilten Ermächtigung beschlossen,
daß der Hoöchstbetrag der auszugebenden Darlehnskassenscheine auf
3000 Millionen Mark festgesetzt werde.
Berlin, den 11. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung
Kühn.
(Nr. 4545.) Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als relative
Konterbande. Vom 17. November 1914.
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iffer 23 Nr. 9 der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl.
14 S. 275) wird dahin erläutert:
Mit Ausnahme von einigen sehr harten überseeischen Hölzern, wie Pock-
holz, Polisander, Ebenholz und dergleichen, sind alle Holzarten in unbearbeiteter
oder nur roh bearbeiteter Form als relative Konterbande anzusehen, weil sie sich
als Feuerungsmaterial verwenden lassen und unter Umständen auch tatsächlich
als solches verwendet werden. Zu diesen Holzarten zählen auch Grubenhölzer
und Papierhölzer, roh oder entrindet. Dagegen sind diejenigen Holzarten nicht
zum Feuerungsmateriale zu rechnen, welche infolge ihrer Bearbeitung durch
Menschenhand oder Maschinen eine so erhebliche Wertsteigerung erfahren haben,
daß ihre Benutzung als Feuerungsmaterial mit ihrem durch die Bearbeitung
erhöhten wirtschaftlichen Werte in keinem Einklang stehen würde.
Berlin, den 17. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
DTen Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1914.