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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I 100.
Inhalt: Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Ober-
versicherungsämter zu entrichten sind. S. 477. — Bekanntmachung über das Verbot des Handels
mit in England abgestempelten Wertpapieren. S. 477. — Bekanntmachung, betreffend JZahlungs-
verbot gegen Rußland. S. 47°.
(Nr. 4546.) Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern zu den
Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichten sind. Vom 22. Oktober 1914.
Auf Grund des § 80 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundes-
rat bestimmt:
1. Die Versicherungsträger haben für jede Spruchsache, an der sie beteiligt
sind, als Pauschbetrag zu den Kosten des Oberversicherungsamts zu
entrichten: aus dem Gebiete der Krankenversicherung 18 Mark, aus
dem Gebiete der Unfallversicherung 16 Mark, aus dem Gebiete der
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 18 Mark.
2. Diese Festsetzung gilt bis zum 1. Januar 1919.
Berlin, den 22. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Delbrück.
(Nr. 4547.) Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England abgestempelten
Wertpapieren. Vom 19. November 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs. Gesebl. 1914. 118
Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1914.