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Kaufverträge über Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundes-
staats, die mit dem englischen Stempel versehen sind, sind verboten. Das Gleiche
gilt von der Vermittelung solcher Verträge.
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats stehen
gleich Schuldverschreibungen, deren Rückzahlung oder Verzinsung von dem Reiche
oder einem Bundesstaate gewährleistet ist.
§ 2.
Wer es unternimmt, Wertpapiere, von denen er weiß oder den Umständen
nach annehmen muß, daß sie zu den im 9 1 bezeichneten gehören, zu verkaufen,
zu kaufen oder Kaufverträge über sie zu vermitteln, oder wer zu ihrem An-
oder Verkauf auffordert oder sich erbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und zugleich mit Geldstrafe bis zu 5 000 Mark bestraft. Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen er weiß oder den Um-
ständen nach annehmen muß, daß sie zu den im 9 1 bezeichneten gehören, in
Erfüllung eines Kaufvertrags oder in Abwickelung eines Kommissionsgeschäfts
liefert oder annimmt.
| 3.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Schuldverschreibungen der
im § 1 bezeichneten Art, die seit dem 31. Juli 1914 ununterbrochen im Inlo#d
sich befunden haben.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch auf
andere Wertpapiere für anwendbar erklären.
4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der & 2 jedoch
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkraft-
tretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 19. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.