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(Nr. 4548.) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Nußland. Vom 19. No-
vember 1914.
A-# Grund des 9 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. September 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf Rußland und Finnland für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
(52 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn-
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, hinsichtlich
der Strafbestimmungen des 9 6 der Verordnung vom 30. September 1914 jedoch
erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.
Berlin, den 19. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.