Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 481 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
A IOI. 
Inhalt: JZusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 481. — Bekanntmachung, betreffend 
Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen. S. 481. — Bekanntmachung, betreffend weitere 
Verlängerung der Fristen des Wechsel. und Scheckrechts für Elsaß. Lothringen, Ostpreußen usw. S. 482. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4549.) JZusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 
S. 275). Vom 23. November 1914. 
J# bestimme hiermit im Anschluß an die Anordnung vom 18. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 441), daß in der Prisenordnung vom 30. September 1909 
in Ziffer 23 die folgenden beiden weiteren Nummern hinzugefügt werden: 
17. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet (insbesondere auch behauen 
gesägt, gehobelt, genutet), Holzkohlenteerf „ « 
18. Schwefel, roh oder gereinigt, Schwefelsäure. 
Berlin, den 23. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4550.) Bekanntmachung, betreffend Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmuͤnzen. 
Vom 23. November 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:, 
1. 
Wer ohne Genehmigung des Reichskanzlers es unternimmt, Reichsgold- 
münzen zu einem ihren Neunwert übersteigenden Preise zu erwerben, zu veräußern 
oder solche Geschäfte über sie zu vermitteln oder dazu auffordert oder sich erbietet, 
wird, sofern nicht andere Vorschriften schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 119 
Ausgegeben zu Berlin den 23. November 1914.
	        
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